Gemeinderatssitzung vom 15.04.2026
Wenn es nach dem Immobilienunternehmen WILMA geht, stünde an der Stelle der heutigen Friedhofsgärtnerei bald ein extrem verdichteter Wohnhäuserkomplex mit bis zu fünf Stockwerken.
Der Gemeinderat ermöglicht leider eine Wohnbebauung an dieser Stelle, wo bislang Grünfläche ausgewiesen ist und die Gärtnerei gewerkelt hat. Die Aufstellung eines Bebauungsplans wurde bereits beschlossen (wobei die Wohnungsdichte noch nicht feststeht). Als Grund für die Verschandelung wird wieder der Mangel an „bezahlbarem Wohnraum“ angeführt. Im Gegenzug für die Umwidmung der Fläche verlangt die Stadt, dass 30 Prozent der geschaffenen Wohnungen 30 Jahre lang zu einem vergünstigten Mietpreis an Bedürftige vermietet wird.
Im Gegensatz zu einer Baugenossenschaft will WILMA die Wohnungen aber nicht halten und vermieten, sondern gleich weiterverkaufen. Wie soll das gehen?
Nun, dafür wurde jetzt eigens ein städtebaulicher Vertrag geschlossen: Diejenigen Wohnungen, die unter die Mietpreisbindung fallen, bekommen einen Eintrag ins Grundbuch, so dass die Verpflichtung zur billigen Vermietung an Bedürftige auf den Käufer der Wohnung übergeht. Die Grundbuchbelastung mindert den Wert dieser Wohnungen natürlich erheblich. Um beim Gewinn keine Abstriche machen zu müssen, verschärfte WILMA daraufhin ihren ersten Entwurf für das Bauvorhaben noch einmal kräftig: noch höher, noch enger, noch mehr Wohnfläche rausquetschen!
Wer auch immer später eine dieser belasteten Wohnungen als Anlageobjekt kauft, könnte damit schwer auf die Nase fallen. Was aus dem Grundbucheintrag nicht gleich ersichtlich ist: Die Wohnung muss leer stehen bleiben, wenn sich kein bedürftiger Mieter findet. Auch eine Eigennutzung ist ausgeschlossen! Statt einer kleineren Miete, bekommt der Eigentümer dann gar keine mehr. Die Wohnung wird unverkäuflich, Instandhaltungskosten fallen weiter an.
Meine schriftliche Anfrage zum städtebaulichen Vertrag
1) Unter § 5 Absatz 5 steht:
„Die der Mietpreisbindung nach Absatz 2 und 3 unterliegenden Wohnungen dürfen nur an Personen mit gültigem und für die jeweilige Wohnung passenden Wohnberechtigungsschein vermietet werden.“
Muss die Wohnung leer stehen bleiben, wenn weder die Stadt noch der Eigentümer einen Mieter mit passendem Wohnberechtigungsschein findet?
Antwort: Ja , da eine Zweckbestimmung vorliegt.
2) Unter § 5 Absatz 6 steht:
„Die Stadt ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Bezugsfertigkeit und Anzeige der Vermietungsabsicht, einen Vorschlag von bis zu 5 möglichen wohnberechtigten Mieterhaushalten vorzuschlagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Vorschlag oder kommt innerhalb dieser Zeit kein Mietvertragsabschluss zustande, ist der Vorhabenträger berechtigt, die jeweilige Wohnung an eine andere Person zu vermieten. Die Quote zum preisgedämpften Mietwohnungsbau (Mietpreisbindung) bleibt zu erfüllen.“
Ist durch den städtebaulichen Vertrag eine Eigennutzung der Wohnung durch den Eigentümer ausgeschlossen?
Antwort: Ja, da die Mietpreisbindung und die Dauer selbiger ist durch den Städtebaulichen Vertrag gesichert und über eine Grundbuchrechtliche Sicherung.
[Die schriftlichen Antworten wurden unverändert übernommen.]
Wenn also in naher Zukunft die AfD an der Regierung beteiligt sein wird und sich die Wohnungsnot kurz darauf in ein Überangebot an Wohnungen verwandelt (Stichwort Remigration), könnte es sein, dass sich von den wenigen verbleibenden Bedürftigen mit Wohnberechtigungsschein keiner mehr für dieses Wohnsilo interessiert. Dann steht auf dem ehemaligen Grünstreifen neben dem Friedhof ein großes Wohnhausgrab.
