Für die Recherche zu meiner vorangegangenen Veröffentlichung hatte ich am 30. Oktober bei der Stadt um Übermittlung des Gutachtens gebeten, mit dem zuletzt der Bodenwert der Teilfläche des Landschaftsparks St. Leonhard bestimmt wurde, die als Tauschfläche gegen das Löwen-Areal in Deisendorf dient. Schon in der darauffolgenden Woche, am 4. November, bekomme ich Antwort von der Geschäftsstelle des Gutachterausschuss Überlinger See: „Ein Gutachten für das Grundstück bzw. Teilfläche hiervon wurde nicht erstellt.“
Das überrascht mich und ich bitte gleich am nächsten Tag darum, das nochmal zu prüfen, denn ich weiß, dass es eine Wertermittlung der künftigen Wohnbaufläche an der Rauensteinstraße vom Gutachterausschuss gibt. Nach zwei Wochen ohne Reaktion erkundige ich mich am 20. November, ob meine E-Mail überhaupt angekommen ist. Weitere fünf Tage später ohne Bestätigung wende ich mich wieder an die Stadtverwaltung, denn die Beantwortungsfrist von vier Wochen gemäß Geschäftsordnung ist bald erreicht.
Am nächsten Tag meldet sich auf einmal wieder die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses mit dem Hinweis: „nachdem Sie zwischenzeitlich das Haupt- und Personalamt angeschrieben haben, erhalten Sie von dort die von Ihnen angeforderte Auskunft.“ Merkwürdig, denke ich mir, und übe mich in Geduld.
Wieder einen Tag später schreibt mir die Stadtverwaltung, es gebe kein formelles Gutachten, sondern eine Werteinschätzung des Gutachterausschusses unter der Voraussetzung, dass das Teilgrundstück zu Bauland entwickelt werden kann.
Gut, dann eben noch eine Runde: „Unabhängig davon, ob das Schriftstück als Gutachten oder Werteinschätzung bezeichnet wird, möchte ich den Inhalt wissen. Bitte lassen Sie mir diese Werteinschätzung des Gutachterausschusses zukommen.“
Ich werde ein letztes Mal vertröstet: „wir werden Ihre Anfrage leider erst morgen abschließend beantworten können. Dies vorab zu Ihrer Information. Die Frist zur Beantwortung endet mit Ablauf des 28.11.2024. Grund hierfür ist, dass der 30.10.2024 bei der Fristberechnung nach dem BGB nicht mitberechnet wird.“
In Ordnung, die zulässige Beantwortungsfrist wird also ausgereizt bis Ultimo. Kein Problem, ich bin gespannt, was da wohl kommen wird. Wie brisant wird der Inhalt sein, dass die Herausgabe bis kurz vor der Wahl des Oberbürgermeisters hinausgezögert wird?
Am 28. November bekomme ich die abschließende Antwort der Stadtverwaltung: „mit Verweis auf § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung und § 24 Abs. 3 GemO müssen wir Ihre Bitte um Übermittlung des Gutachtens/der Werteinschätzung ablehnen.
Die in § 24 Abs. 3 eingeräumten Rechte, auf Unterrichtung und Gewährung von Akteneinsicht, in allen Angelegenheiten der Gemeinde und der Gemeindeverwaltung, stehen dem Gemeinderat als Kollegialorgan zu. Außer dem Gemeinderat als Kollegialorgan hat auch jedes Mitglied des Gemeinderates ein Unterrichtungsrecht. Dieses Recht des einzelnen Gemeinderates umfasst jedoch nicht das Recht auf Akteneinsicht.“
Nun ja. Die Stadtverwaltung ist nicht verpflichtet, mir die Werteinschätzung zu übermitteln. Es wäre ihr auch nicht verboten gewesen. Es ist eine Frage, der Kooperationsbereitschaft.
Jetzt habe ich einen Antrag auf Herausgabe nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gestellt. Erneut beginnt eine Frist von vier Wochen zu laufen. Mal sehen, ob die Frist wieder voll ausgeschöpft wird, oder ob es jetzt ‒ nach der Wahl des Oberbürgermeisters ‒ schneller geht. Und mal sehen, was da zu Tage kommt.
